Des Weiteren ergebe sich aus dem foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Januar 2020, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Störungen dem Antritt des Strafvollzugs nicht entgegenstünden. Da sich keine Hinweise ergäben, dass sich die Lage des Beschwerdeführers in Bezug auf die Hafterstehungsfähigkeit seit der Begutachtung wesentlich verändert habe, könne immer noch auf das Gutachten aus dem Jahr 2020 abgestellt werden. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass das AJV den Beschwerdeführer als hafterstehungsfähig beurteilt habe.