Der Strafvollzug könne daher nicht in der Form der Halbgefangenschaft weitergeführt werden. Dementsprechend habe das AJV zu Recht die Bewilligung des Strafvollzugs in der Form der Halbgefangenschaft widerrufen und den Beschwerdeführer zur Strafverbüssung im geschlossenen Normalvollzug aufgeboten. Des Weiteren ergebe sich aus dem foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Januar 2020, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Störungen dem Antritt des Strafvollzugs nicht entgegenstünden.