II. 1. 1.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Belege seiner Erwerbstätigkeit seit der Bewilligungsverfügung vom 26. April 2018 weitgehend schuldig geblieben und habe den gemäss Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB geforderten Umfang der Mindestbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche nicht transparent erbracht. Überdies habe er weitere Straftaten begangen. Der Strafvollzug könne daher nicht in der Form der Halbgefangenschaft weitergeführt werden.