3. Der Beschwerdeführer stellt erstmals vor Verwaltungsgericht seine Hafterstehungsfähigkeit explizit in Frage. Ob auf diesen Antrag einzutreten ist, kann hier offenbleiben, da er ohnehin abzuweisen ist (siehe hinten Erw. II/4). -8- 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.