2. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Vollzugsbefehls des AJV vom 12. April 2022 beantragt (Beschwerdeantrag Ziffer 1a), ist darauf nicht einzutreten. Der Vollzugsbefehl des AJV ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. März 2023 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (vgl. BGE 134 II 142, Erw. 1.4 mit Hinweis).