3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und RA Bolliger sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 4. Der guten Ordnung halber sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Beschwerdeführer habe sich bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons AG in rubrizierter Angelegenheit nicht zum Strafantritt einzufinden.