1. a) Der Entscheid des DVI, Generalsekretariat, Rechtsdienst, vom 13.03.2023 sowie der Vollzugsbefehl des Amtes für Justizvollzug (AJV) vom 12.04.2022 (29683/STV.2017.1965) seien aufzuheben und es sei kein Widerruf i.S. Halbgefangenschaft gemäss der ursprünglichen Bewilligung vom 26.04.2018 zu verfügen. b) Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin – sollte er überhaupt hafterstehungsfähig sein, was aktuell nicht der Fall ist – die Bewilligung für den Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.