2. Das Amt für Justizvollzug wird angewiesen, den Strafantrittstermin und die weiteren Modalitäten gemäss den Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Vollzugsbefehls vom 12. April 2022 nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzulegen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 273.40, insgesamt Fr. 1'273.40, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.