1. a) Die Verfügung/der Vollzugsbefehl des DVI, Amt für Justizvollzug, vom 12.04.2022 sei aufzuheben und kein Widerruf i.S. Halbgefangenschaft zu verfügen. b) Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin – sollte er überhaupt hafterstehungsfähig sein – die Bewilligung für den Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft zu gewähren. -5- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.