um Teilerlass der Kosten für die Halbgefangenschaft notwendigen Unterlagen reichte der Betroffene am 1. Dezember 2021 diverse Dokumente ein (Akten AJV, act. 09 149 f., 09 152 f., 09 166, 09 170 ff.). Am 7. Dezember 2021 forderte das AJV ihn auf, diese Unterlagen zu vervollständigen und zudem einen aktuellen Nachweis einer wöchentlichen Beschäftigung von mindestens 20 Stunden einzureichen. Ihm wurde ferner mitgeteilt, dass die Aufhebung der Bewilligung für die Halbgefangenschaft in Betracht gezogen werde, sollten die angeforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht werden (Akten AJV, act. 09 184).