Am 8. August 2019 attestierte der behandelnde Hausarzt erneut die Hafterstehungsunfähigkeit (Akten AJV, act. 09 141), woraufhin das AJV am 10. September 2019 zwecks Beurteilung der Straferstehungsfähigkeit ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab (Akten AJV, act. 07 080 ff., 09 142 ff.). Das entsprechende Gutachten vom 29. Januar 2020 kam sinngemäss zum Schluss, dass der Betroffene hafterstehungsfähig sei (Akten AJV, act. 07 085 ff.). Dieser hielt daraufhin am Gesuch um Strafverbüssung in der Form von Halbgefangenschaft fest und es wurde ein Strafantritt per 14. August 2020 im Bezirksgefängnis Aarau vereinbart (Akten AJV, act. 09 148).