1.4. Schliesslich wurde A._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 31. Juli 2019 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verurteilt (Akten AJV, act. 02 046 f.). Da sich auch diese Busse als uneinbringlich erwies, verfügte die Oberstaatsanwaltschaft am 20. Dezember 2019 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Akten AJV, act. 02 045).