1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten befand A._____ mit Strafbefehl vom 27. Juni 2019 der Widerhandlung gegen das Brandschutzgesetz für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage; Akten AJV, act. 02 041 ff.). Infolge Uneinbringlichkeit -3- der Busse ordnete die Oberstaatsanwaltschaft am 21. November 2019 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen an (Akten AJV, act. 02 040).