Am 18. Januar 2018 verfügte das Bezirksgericht Bremgarten den Vollzug der mit Urteil vom 2. März 2017 ausgefällten und zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschobenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten (unter Anrechnung der durchgeführten ambulanten Massnahme im Umfang von drei Tagen; Akten AJV, act. 02 018 ff.). Am 12. März 2019 ordnete es den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen infolge Uneinbringlichkeit der noch offenen Busse von Fr. 887.87 an (Akten AJV, act. 02 036 f.).