Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.139 / jl / jb (DVIRD.22.87) Art. 169 Urteil vom 7. November 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Bewilligung der Halbgefangenschaft Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 13. März 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. 1.1. A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 2. März 2017 wegen Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsre- geln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon acht Monate bedingt, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00 (Er- satzfreiheitsstrafe 16 Tage) verurteilt. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wurde eine strafvollzugsbegleitende ambulante Suchtbehand- lung mit stationärer Einleitung angeordnet, wobei der Vollzug des unbe- dingten Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten zugunsten der ambu- lanten Behandlung aufgeschoben wurde (Akten Amt für Justizvollzug [AJV], act. 02 003 ff.). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 18. Januar 2018 verfügte das Bezirksgericht Bremgarten den Vollzug der mit Urteil vom 2. März 2017 ausgefällten und zugunsten einer am- bulanten Behandlung aufgeschobenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten (unter Anrechnung der durchgeführten ambulanten Massnahme im Um- fang von drei Tagen; Akten AJV, act. 02 018 ff.). Am 12. März 2019 ordnete es den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen infolge Uneinbring- lichkeit der noch offenen Busse von Fr. 887.87 an (Akten AJV, act. 02 036 f.). 1.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Mai 2017 wurde A._____ wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 2. März 2017 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verurteilt (Akten AJV, act. 02 028 ff.). Am 10. Dezember 2018 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft wegen Uneinbringlichkeit der Busse den Vollzug der 17-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe (Akten AJV, act. 02 027). 1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten befand A._____ mit Strafbefehl vom 27. Juni 2019 der Widerhandlung gegen das Brandschutzgesetz für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.00 (Ersatzfrei- heitsstrafe fünf Tage; Akten AJV, act. 02 041 ff.). Infolge Uneinbringlichkeit -3- der Busse ordnete die Oberstaatsanwaltschaft am 21. November 2019 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen an (Akten AJV, act. 02 040). 1.4. Schliesslich wurde A._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 31. Juli 2019 wegen Widerhandlung gegen das Per- sonenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 100.00 (Ersatzfreiheits- strafe ein Tag) verurteilt (Akten AJV, act. 02 046 f.). Da sich auch diese Busse als uneinbringlich erwies, verfügte die Oberstaatsanwaltschaft am 20. Dezember 2019 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Akten AJV, act. 02 045). 2. Mit Verfügung vom 26. April 2018 hiess das AJV das Gesuch von A._____ um Strafverbüssung in der Form von Halbgefangenschaft gut und forderte ihn mit Vollzugsbefehl vom 30. Mai 2018 zum entsprechenden Strafantritt am 3. August 2018 im Bezirksgefängnis Aarau auf (Akten AJV, act. 04 008 ff., 04 013 ff.). In der Folge stellten der behandelnde Hausarzt sowie die mobilen Ärzte fest, dass A._____ nicht hafterstehungsfähig sei (Akten AJV, act. 07 076 ff., 09 132), woraufhin ihm mit Verfügung vom 20. Februar 2019 ein Strafaufschub bis längstens am 20. August 2019 gewährt wurde (Akten AJV, act. 04 017 ff.). Am 8. August 2019 attestierte der behandelnde Hausarzt erneut die Haft- erstehungsunfähigkeit (Akten AJV, act. 09 141), woraufhin das AJV am 10. September 2019 zwecks Beurteilung der Straferstehungsfähigkeit ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab (Akten AJV, act. 07 080 ff., 09 142 ff.). Das entsprechende Gutachten vom 29. Januar 2020 kam sinngemäss zum Schluss, dass der Betroffene hafterstehungsfähig sei (Akten AJV, act. 07 085 ff.). Dieser hielt daraufhin am Gesuch um Strafver- büssung in der Form von Halbgefangenschaft fest und es wurde ein Straf- antritt per 14. August 2020 im Bezirksgefängnis Aarau vereinbart (Akten AJV, act. 09 148). Da der Vollzug in der Form von Halbgefangenschaft in den Bezirksgefängnissen aufgrund der Gefährdungslage während der Coronapandemie nicht möglich war, wurde der Antrittstermin mit Schreiben des AJV vom 25. März 2020 vorübergehend ausgesetzt (Akten AJV, act. 09 150). Nachdem es ab dem 1. September 2021 wieder möglich war, die Strafver- büssung in der Form der Halbgefangenschaft in den Bezirksgefängnissen anzubieten, teilte das AJV dem Betroffenen am 19. Oktober 2021 mit, dass beabsichtigt werde, ihn per 14. Januar 2022 zum entsprechenden Vollzug ins Bezirksgefängnis Aarau aufzubieten (Akten AJV, act. 09 152, 09 166). Nach mehrfach erfolgter Aufforderung zur Einreichung der für das Gesuch -4- um Teilerlass der Kosten für die Halbgefangenschaft notwendigen Unterla- gen reichte der Betroffene am 1. Dezember 2021 diverse Dokumente ein (Akten AJV, act. 09 149 f., 09 152 f., 09 166, 09 170 ff.). Am 7. Dezember 2021 forderte das AJV ihn auf, diese Unterlagen zu vervollständigen und zudem einen aktuellen Nachweis einer wöchentlichen Beschäftigung von mindestens 20 Stunden einzureichen. Ihm wurde ferner mitgeteilt, dass die Aufhebung der Bewilligung für die Halbgefangenschaft in Betracht gezogen werde, sollten die angeforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht werden (Akten AJV, act. 09 184). Am 24. Januar 2022 übermittelte der Betroffene dem AJV weitere Unter- lagen (Akten AJV, act. 09 189 ff.). Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 gewährte das AJV dem Betroffenen das rechtliche Gehör zur beabsichtig- ten Aufhebung der Bewilligung für die Halbgefangenschaft und setzte ihm eine letzte Frist, um einen transparenten Nachweis über eine Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche zu erbringen (Akten AJV, act. 09 211). Nach einmalig erstreckter Frist reichte der Betroffene am 18. März 2022 eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen ein (Akten AJV, act. 09 215 ff.). 3. Am 24. März 2022 erliess das AJV den folgenden Vollzugsbefehl (begrün- deter Vollzugsbefehl vom 12. April 2022; Akten AJV, act. 04 023 ff.): 1. Die Bewilligung für den Strafvollzug in Form von Halbgefangenschaft vom 26.04.2018 für A._____ wird widerrufen. A._____ hat die Freiheitsstrafen im ordentlichen Strafvollzug zu verbüssen. 2.–6. [...] B. 1. Gegen den Vollzugsbefehl vom 12. April 2022 liess A._____ am 19. Mai 2022 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) erheben und beantragen: 1. a) Die Verfügung/der Vollzugsbefehl des DVI, Amt für Justizvollzug, vom 12.04.2022 sei aufzuheben und kein Widerruf i.S. Halbgefangenschaft zu verfügen. b) Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin – sollte er überhaupt hafterste- hungsfähig sein – die Bewilligung für den Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft zu gewähren. -5- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und RA Bolliger sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel- len. 4. Der guten Ordnung halber sei der vorliegenden Beschwerde vom 19.05.2022 die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Beschwer- deführer habe sich insbesondere ab 05.07.2022 nicht zum Strafantritt ein- zufinden. 2. Am 13. März 2023 entschied das DVI, Generalsekretariat: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Amt für Justizvollzug wird angewiesen, den Strafantrittstermin und die weiteren Modalitäten gemäss den Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Voll- zugsbefehls vom 12. April 2022 nach Rechtskraft dieses Beschwerdeent- scheids neu festzulegen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 273.40, insgesamt Fr. 1'273.40, werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 4. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung durch lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, 5400 Baden, bewilligt. Dem Rechts- vertreter werden die genehmigten Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers von Fr. 1'281.25 (inkl. MwSt. von Fr. 91.60) aus der Staatskasse ersetzt. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. C. 1. Mit Eingabe vom 14. April 2023 liess A._____ gegen den Entscheid des DVI vom 13. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: -6- 1. a) Der Entscheid des DVI, Generalsekretariat, Rechtsdienst, vom 13.03.2023 sowie der Vollzugsbefehl des Amtes für Justizvollzug (AJV) vom 12.04.2022 (29683/STV.2017.1965) seien aufzuheben und es sei kein Wi- derruf i.S. Halbgefangenschaft gemäss der ursprünglichen Bewilligung vom 26.04.2018 zu verfügen. b) Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin – sollte er überhaupt hafterste- hungsfähig sein, was aktuell nicht der Fall ist – die Bewilligung für den Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und RA Bolliger sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 4. Der guten Ordnung halber sei der vorliegenden Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu gewähren und der Beschwerdeführer habe sich bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons AG in rubrizierter Angelegenheit nicht zum Strafantritt einzufinden. 2. Mit Verfügung vom 26. April 2023 bewilligte der Instruktionsrichter des Ver- waltungsgerichts dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, Baden, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter. Auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung trat er dagegen nicht ein. 3. Am 12. Mai 2023 ging die seitens des Beschwerdeführers übermittelte Voll- zugsmeldung des AJV vom 28. April 2023 betreffend Vollstreckungsverjäh- rung der Ersatzfreiheitsstrafen beim Verwaltungsgericht ein. 4. Das DVI, Generalsekretariat, übermittelte mit Eingabe vom 15. Mai 2023 die Verfahrensakten und beantragte im Wesentlichen unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 5. Mit Verfügung vom 1. November 2023 wurde den Verfahrensbeteiligten die – infolge einer Massnahme des internen Belastungsausgleichs – geänderte Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Zudem wurde der -7- Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, eine Kostennote ein- zureichen. 6. Am 2. November 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezem- ber 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich gemäss § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) nach dem Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztin- stanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichts- beschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwal- tungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Vollzugsbefehls des AJV vom 12. April 2022 beantragt (Beschwerdeantrag Ziffer 1a), ist darauf nicht einzutreten. Der Vollzugsbefehl des AJV ist durch den vorinstanzlichen Ent- scheid vom 13. März 2023 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitange- fochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (vgl. BGE 134 II 142, Erw. 1.4 mit Hinweis). 3. Der Beschwerdeführer stellt erstmals vor Verwaltungsgericht seine Hafter- stehungsfähigkeit explizit in Frage. Ob auf diesen Antrag einzutreten ist, kann hier offenbleiben, da er ohnehin abzuweisen ist (siehe hinten Erw. II/4). -8- 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 5. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessens- missbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vor- sieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.282 vom 20. Oktober 2022, Erw. I/2). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Be- lege seiner Erwerbstätigkeit seit der Bewilligungsverfügung vom 26. April 2018 weitgehend schuldig geblieben und habe den gemäss Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB geforderten Umfang der Mindestbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche nicht transparent erbracht. Überdies habe er weitere Straftaten begangen. Der Strafvollzug könne daher nicht in der Form der Halbgefan- genschaft weitergeführt werden. Dementsprechend habe das AJV zu Recht die Bewilligung des Strafvollzugs in der Form der Halbgefangenschaft wi- derrufen und den Beschwerdeführer zur Strafverbüssung im geschlosse- nen Normalvollzug aufgeboten. Des Weiteren ergebe sich aus dem foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Januar 2020, dass die beim Be- schwerdeführer bestehenden psychischen Störungen dem Antritt des Strafvollzugs nicht entgegenstünden. Da sich keine Hinweise ergäben, dass sich die Lage des Beschwerdeführers in Bezug auf die Hafterste- hungsfähigkeit seit der Begutachtung wesentlich verändert habe, könne im- mer noch auf das Gutachten aus dem Jahr 2020 abgestellt werden. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass das AJV den Beschwerdeführer als haft- erstehungsfähig beurteilt habe. 1.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe belegt, dass er mindestens 20 Stunden pro Woche arbeite. Er sei selbständig erwerbend und müsse, da er nicht im Besitz eines Führerausweises sei, bei jedem Wetter sein Fahrrad mit Anhänger benutzen und damit auch weite Strecken -9- zurücklegen, um zu seinen Tätigkeitsgebieten zu gelangen. Die diesbezüg- lich vorgebrachten Fahrtzeiten von dreieinhalb Stunden seien nicht un- glaubwürdig und müssten bei der Arbeitszeit berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe daher seine besondere Situation nicht genügend gewür- digt. Auch habe sie sich nicht damit auseinandergesetzt, weshalb ein Wi- derruf der bewilligten Halbgefangenschaft zu erfolgen habe, schliesslich habe er in Bezug auf sein Pensum per 2018 in ähnlicher Weise gearbeitet wie heute. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass er weitere Straftaten begehen würde. Seine strafbare Energie werde unnötig dramatisiert, denn seit Gewährung der Halbgefangenschaft habe er sich "ordentlich" verhal- ten. Hinsichtlich der Hafterstehungsfähigkeit gehe es nicht an, auf ein Gut- achten abzustellen, welches über drei Jahre alt sei. Abgesehen davon sei darin jedoch seine schwierige psychische Situation anerkannt und auch die Suizidalität sei nicht umstritten. Aktuell sei ein neues Gutachten zur Hafter- stehungsfähigkeit in Auftrag zu geben. 2. 2.1. Nach Art. 77b Abs. 1 StGB kann auf Gesuch der verurteilten Person hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrech- nung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass diese flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a) und sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (lit. b). Über diese bundesrechtlichen Vorgaben hinaus werden die Einzelheiten des Strafvollzugs durch die Kantone geregelt, wobei es diesen nicht erlaubt ist, restriktivere Regelungen zu erlassen (vgl. BGE 145 IV 10, Erw. 2.3). Neben den Vorschriften der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) bestehen für die Ausgestaltung des Strafvollzugs von der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und In- nerschweizer Kantone erlassene Richtlinien. Dabei handelt es sich jeweils um für das Verwaltungsgericht nicht verbindliche Verwaltungsverordnun- gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2021 vom 25. August 2022, Erw. 3.3 mit Hinweis; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.402 vom 2. Dezember 2021, Erw. II/3.2 mit Hinweis). Nur soweit die Richtlinien dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung entspre- chen, kann auf sie abgestellt werden. Einschlägig ist vorliegend die Richt- linie SSED 12.0 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Voll- zugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 (nachfolgend: Richtlinie besondere Vollzugsformen), welche am 1. Januar 2018 in Kraft - 10 - getreten ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.282 vom 20. Oktober 2022, Erw. II/2.1). 2.2. Der Vollzug der Strafe in der Form von Halbgefangenschaft erfordert – ne- ben der Weiterführung der bisherigen Beschäftigung im Umfang von min- destens 20 Stunden pro Woche – das Vorliegen weiterer persönlicher Vo- raussetzungen. Unter anderem muss die verurteilte Person die für diese Vollzugsform nötige Selbstdisziplin aufbringen und Gewähr bieten können, dass sie die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhält, d.h. die Einrückzeiten befolgt und die Zeit ausserhalb der Strafanstalt nicht miss- braucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017, Erw. 2.2.2 mit Hinweis; siehe auch Richtlinie besondere Vollzugsformen, Ziff. 1.3/C/g). Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (Richtlinie besondere Vollzugsformen, Ziff. 1.3/C/g, FN 7; CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, 4. Aufl. 2019, N. 12a zu Art. 77b StGB). Die Halbgefangenschaft darf zudem davon ab- hängig gemacht werden, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2022 vom 10. März 2022, Erw. 2.1.1 mit Hinweis; ALAIN JOSET, in: StGB, Annotierter Kommentar, 2020, N. 5 zu Art. 77b StGB). Sie darf daher verweigert werden, wenn die verurteilte Person nicht bereit ist, transparent über ihre Arbeitstätigkeit Aus- kunft zu geben und sich aufgrund ihrer Angaben nicht nachvollziehen lässt, in welchem Umfang sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Urteil des Bun- desgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017, Erw. 2.5; KOLLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 77b StGB). Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Voll- zugsform der Halbgefangenschaft vorliegen, müssen der Vollzugsbehörde die entsprechenden Belege eingereicht werden (vgl. § 39 Abs. 1 SMV). Bei einer selbständig erwerbenden Person sind dies namentlich ein Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit (z.B. AHV-Quartalsabrechnung, So- zialversicherungsnachweis) sowie Angaben zu Arbeitsort und Arbeitszeiten (Richtlinie besondere Vollzugsformen, Ziff. 1.4.3/C; BENJAMIN F. BRÄGGER, Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022 [nachfolgend: Vollzugs- lexikon], S. 318). Die betroffene Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht (§ 23 Abs. 1 VRPG; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2022 vom 11. März 2022, Erw. 2.2.2). Verweigert diese die notwendige und zu- mutbare Mitwirkung, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten (§ 23 Abs. 2 VRPG). 2.3. Erfüllt die verurteilte Person die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet sie die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so - 11 - wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen (Art. 77b Abs. 4 StGB). Dementsprechend wird der Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft abgebrochen, wenn die Voraussetzungen für den besonderen Vollzug weggefallen sind (§ 40 Abs. 1 lit. b SMV). Dies kann vor oder nach erfolg- tem Strafantritt der Fall sein. Entsprechend muss von der verurteilten Per- son bei Strafantritt der Nachweis verlangt werden können, dass sie die Be- willigungsvoraussetzungen immer noch erfüllt. Andernfalls hat sie die Stra- fe im Normalvollzug anzutreten (KOLLER, a.a.O., N. 17 zu Art. 77b StGB). 3. 3.1. 3.1.1. Voraussetzung für die Gewährung der Halbgefangenschaft ist unter ande- rem, dass die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB). Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzung erfüllt. Dem Gesuch des bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rers um Gewährung der Halbgefangenschaft vom 21. Februar 2018 wurde am 26. April 2018 zunächst entsprochen, nachdem sich das AJV anhand der eingereichten, umfangreichen Unterlagen davon überzeugt hatte, dass die Voraussetzungen dafür im damaligen Zeitpunkt erfüllt waren (Akten AJV, act. 09 038 ff.). Wie erwähnt, müssen die Voraussetzungen für die Gewährung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft jedoch auch nach erfolgter Bewilligung gegeben sein. Bestehen Anhaltspunkte, dass dies vor oder nach Strafantritt nicht mehr der Fall sein könnte, ist die Vollzugsbe- hörde mit Blick auf Art. 77b Abs. 4 StGB verpflichtet, entsprechende Erkun- digungen einzuholen. Den vom Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 eingereichten Unterlagen lässt sich unter anderem das im Zeitraum von Juli 2020 bis September 2021 erzielte durchschnittliche Monatseinkommen entnehmen (Akten AJV, act. 09 174). Dieses unterlag offensichtlich sehr starken Schwankungen und liess unter Zugrundelegung des im damaligen Zeitpunkt zuletzt bekannten Stundenansatzes des Beschwerdeführers, der im Jahr 2018 zwischen Fr. 40.00, Fr. 55.00, Fr. 84.00, Fr. 86.00 und Fr. 92.00 variierte und damit durchschnittlich rund Fr. 71.00 betrug (Akten AJV, act. 09 045 ff.), vermuten, dass er den erforderlichen Beschäftigungs- umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche womöglich nicht erreichte. Insofern ist es nachvollziehbar, dass die Vollzugsbehörde Zweifel hegte, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für die Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft noch erfüllt waren, und den Beschwerdeführer in der Folge aufforderte, den Nachweis für die wöchentliche Beschäftigung im Umfang von mindestens 20 Stunden zu erbringen (Akten AJV, act. 09 184). Der Beschwerdeführer setzt sich in Bezug auf die ausführlichen Erläute- rungen der Vorinstanz, wonach kein genügender und nachvollziehbarer - 12 - Nachweis dafür erbracht worden sei, dass er die für das Vollzugsregime der Halbgefangenschaft erforderlichen 20 Stunden pro Woche nicht errei- che (angefochtener Entscheid, Erw. 2.5), nicht konkret auseinander, son- dern übt weitgehend appellatorische Kritik. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollten. Er be- lässt es im Grunde bei der Behauptung, er habe "doch belegt, dass er mind. 20 h / Woche arbeitet". Ob er damit den Anforderungen an eine genügende Begründung nachkommt, kann offenbleiben. Es besteht jedenfalls kein An- lass, die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz gesamthaft betrach- tet in Frage zu stellen. 3.1.2. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des AJV vom 7. Dezember 2021 aufgefordert worden war, eine wöchentliche Beschäftigung im Um- fang von mindestens 20 Stunden nachzuweisen, reichte er am 24. Januar 2022 einen Vermögensauszug seines Freizügigkeitskontos, ein Pfän- dungsprotokoll vom 12. Januar 2022, Arbeitsrapporte für den Zeitraum von Mitte April 2021 bis Anfang Oktober 2021, Kundenrechnungen betreffend den Zeitraum von (insbesondere) Oktober 2021 bis Dezember 2021 sowie das ausgefüllte Budgetplanungsformular für den Halbgefangenschaftsvoll- zug ein (Akten AJV, act. 09 189 ff.). Nach Auffassung des AJV war damit noch kein transparenter Nachweis über den Umfang einer Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche für die Monate Oktober bis Dezem- ber 2021 erbracht, weshalb es dem Beschwerdeführer den Widerruf der Bewilligung der Halbgefangenschaft und die Strafverbüssung im Normal- vollzug in Aussicht stellte, sollte er diesen Nachweis innert Frist nicht leisten können. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer dem AJV mit Ein- gabe vom 18. März 2022 zwei identische Kundenrechnungen vom 2. März 2022 betreffend einen Arbeitseinsatz im Januar 2022 sowie zwei inhaltlich übereinstimmende Kundenrechnungen vom 22. Februar 2022 respektive 2. März 2022 betreffend diverse, zeitlich nicht näher definierte Arbeiten an einer Liegenschaft im Kanton Q._____ (Akten AJV, act. 09 215 ff.). Aus den am 24. Januar 2022 eingereichten diversen Kundenrechnungen und Arbeitsrapporten lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2021 rund 26 Stunden, für den Monat November 2021 rund 53 Stunden und für den Monat Dezember 2021 rund 30 Stunden für seine Arbeit aufgewendet hat. Darin eingeschlossen sind auch seine Ar- beitseinsätze als Abwart bei den beiden von ihm genannten Personen (Ak- ten AJV, act. 09 200 f. [inkl. Rückseiten], 09 204 [Rückseite], 09 206 [inkl. Rückseite]. Damit vermag er den Nachweis einer mindestens 20-stündigen wöchentlichen Beschäftigungszeit nicht zu erbringen. Er behauptet zwar, für die B._____ GmbH im Monat November und Dezember 2021 insgesamt 90 Stunden im Einsatz gewesen zu sein, belegt sind effektiv jedoch nur rund 71 Stunden (Akten AJV, act. 09 205 [inkl. Rückseite]). Abgesehen - 13 - davon würden auch die insgesamt 90 Stunden auf die beiden Monate ver- teilt nicht ausreichen, um die Vorgabe von wöchentlich mindestens 20 Stunden zu erfüllen, da sich die Arbeitszeit bei den übrigen Auftragge- benden in diesen beiden Monaten auf insgesamt nur rund 12 Stunden be- läuft (Akten AJV, act. 09 200 [Rückseite], 09 202, 09 204 [inkl. Rückseite], 09 206). Einzig für den Monat September 2021 gelingt ihm, eine Mindest- beschäftigung von 20 Stunden pro Woche auszuweisen (Akten AJV, act. 09 196–199, 09 201 [Rückseite], 09 203, 09 206 [Rückseite]), was je- doch angesichts der nachfolgenden Monate, in denen er den erforderlichen Stundenumfang bei Weitem verfehlte, nicht ins Gewicht fällt, zumal er auch in den vorangegangenen Monaten das Wochensoll klar nicht erreichte res- pektive nicht vollständig zu belegen vermochte (rund 46 Stunden im Juni 2021, Akten AJV, act. 09 203 [Rückseite]; rund 52 Stunden im Juli 2021, Akten AJV, act. 09 202 [inkl. Rückseite], 09 203 [Rückseite]; rund 66 Stun- den im August 2021, Akten AJV, act. 09 196 [Rückseite], 09 203 [Rück- seite]). Im Übrigen liegen keine Unterlagen zum im betreffenden Zeitraum erzielten Einkommen vor, welches allenfalls Rückschlüsse auf die inves- tierte Arbeitszeit zulassen würde. Auch den vom Beschwerdeführer am 18. März 2022 eingereichten Unter- lagen lässt sich nicht entnehmen, dass er über eine wöchentliche Mindest- beschäftigung im Umfang von 20 Stunden verfügt. Die Kundenrechnung vom 2. März 2022 weist lediglich einen Arbeitsaufwand von 1.5 Stunden für Januar 2022 aus (Akten AJV, act. 09 217 f.), was der gesetzlichen Vorgabe offensichtlich nicht zu genügen vermag. Weitere Nachweise, etwa für die Monate Januar und Februar 2022, fehlen. Zudem liegen insbesondere in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten als Abwart ab Januar 2022 keinerlei Belege vor. Was die Kundenrechnungen vom 22. Februar 2022 respektive 2. März 2022 betrifft, lässt sich anhand des für Montage- und Regiearbeiten geforderten Totalbetrags und des an- gewendeten Stundenansatzes lediglich folgern, dass der Beschwerdefüh- rer für diesen Auftrag insgesamt rund 277 Arbeitsstunden aufgewendet hat. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, bleibt jedoch unklar, wann bzw. über welchen Zeitraum er diese Arbeiten ausgeführt hat. Der Beschwerde- führer hat zur Plausibilisierung weder die in der Rechnung erwähnte Offerte von Oktober 2020 oder entsprechende Arbeitsrapporte eingereicht noch bisher erläutert, wie viele Arbeitsstunden er im Zeitraum von September 2020 bis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung für den Auftrag im Kanton Q._____ monatlich respektive wöchentlich investiert hat. Angesichts dessen ist es nicht möglich, die angefallene wöchentliche Arbeitszeit auch nur annähernd abzuschätzen. Der Beschwerdeführer stellt allerdings den in dieser Hinsicht von der Vorinstanz angestellten Überlegungen nichts entgegen, weshalb anzunehmen ist, dass der Grossteil der Arbeiten tatsächlich im Zeitraum von September 2020 bis Mai 2021 angefallen sein und sich die wöchentliche Arbeitszeit auf rund acht Stunden belaufen haben dürfte. Diese Beschäftigungszeit verfehlt das gesetzlich definierte - 14 - Wochensoll selbst unter Berücksichtigung der im April und Mai 2021 für die B._____ GmbH ausgeführten Arbeiten jedoch deutlich (Akten AJV, act. 09 203 [Rückseite]). Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, die Arbeiten an der Liegenschaft im Kanton Q._____ auch in den Monaten Oktober bis Dezember 2021, welche für die Prüfung der Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft aufgrund des zeitlichen Aspekts von höherer Relevanz waren als die vorangegangenen Monate, ausgeführt zu haben. Dementsprechend ist nicht erkennbar, inwiefern es von Bedeutung sein sollte, dass er für diesen Auftrag mit dem Fahrrad eine Fahrzeit von jeweils dreieinhalb Stunden pro Einsatz aufgewendet haben will. Hinzu kommt, dass er der Auftraggeberin den Weg zum Einsatzort im Kanton Q._____ nicht weiterverrechnet hat. Daher ist nicht einzusehen, aus welchem Grund ihm diese unüblich lange Fahrzeit vorliegend als Arbeitszeit angerechnet werden müsste, zumal dadurch ein erhebliches Risiko bestünde, die gesetzliche Vorgabe in Art. 77b StGB mittels eines möglichst langen Fahrwegs zum Einsatzort zu unterlaufen. Was seine geplanten Arbeitseinsätze von März bis Mai 2022 betrifft, machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. März 2022 nur vage Angaben, die keine Rückschlüsse auf die wöchentliche Arbeitszeit zulassen. Insbesondere stellte er keine Unterlagen (wie z.B. Offerten oder Auftragsbestätigungen) zur Verfügung, welche seine Darlegungen stützen würden. Dementsprechend fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, in wel- chem Umfang ihm der Weg mit dem Fahrrad zum Einsatzort im Kanton Q._____ als Arbeitszeit angerechnet werden könnte. Wie sich später herausstellte, fanden die Arbeiten an der Liegenschaft im Kanton Q._____ nicht im April 2022, sondern von August bis November 2022 statt (Akten DVI, act. 69, 72 f.). Auch in dieser Hinsicht sind keine nachvollziehbaren Angaben vorhanden, die es ermöglichen würden, die wöchentliche Beschäftigungszeit abschätzen zu können. Insbesondere unterliess es der Beschwerdeführer wiederum, die entsprechende Offerte, die offenbar vorhanden war, einzureichen (vgl. Akten DVI, act. 72). Seinen Einsatz als Abwart im Umfang von angeblich insgesamt 20 Stunden pro Monat vermochte er im Übrigen bereits bis Februar 2022 nicht hinreichend zu belegen, weshalb fraglich ist, ob er künftig im behaupteten Umfang als Abwart im Einsatz steht. Jedenfalls fehlt es zum aktuellen Zeitpunkt nicht nur diesbezüglich, sondern auch in Bezug auf die übrigen vom Beschwerdeführer angekündigten Arbeitstätigkeiten an entsprechenden Nachweisen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine psychische Situation hätte berücksichtigt werden sollen, weil er nicht unbedingt fähig sei, seinen An- walt "wie ein richtiger Geschäftsmann" ordentlich zu dokumentieren, so er- wecken diese – erst im vorliegenden Verfahren geltend gemachten – Vor- bringen erst recht Bedenken daran, ob es ihm im Regime der Halbgefan- - 15 - genschaft überhaupt gelingen würde, gegenüber der Vollzugsbehörde re- gelmässig und zuverlässig Rechenschaft über die absolvierte wöchentliche Beschäftigung abzulegen (vgl. Vollzugsbefehl vom 30. Mai 2018, Disposi- tiv-Ziffer 8). Diese Eigenschaft gehört jedoch zweifellos zu einem persönli- chen Erfordernis, welches für die Gewährung der Halbgefangenschaft ge- geben sein muss (vgl. Art. 77b Abs. 4 StGB). Gerade von einer selbständig erwerbenden Person wie dem Beschwerdeführer darf – trotz offenbar be- stehender psychischer Beeinträchtigungen – erwartet werden, dass sie über eine gewisse Selbstdisziplin verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017, Erw. 2.5) und sie in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zuverlässig einzuhalten. Der bisherige Vollzugsverlauf zeigt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe damit bekundet, sei- ner Dokumentations- und damit seiner Mitwirkungspflicht ausreichend nachzukommen. Zudem war er selbst für seinen Rechtsvertreter teilweise nicht erreichbar (Akten AJV, act. 09 212). Angesichts dessen muss be- fürchtet werden, dass es dem Beschwerdeführer auch künftig nicht gelin- gen wird, im erforderlichen Mass mit der Vollzugsbehörde zu kooperieren. 3.1.3. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist gesamthaft betrachtet nicht er- stellt, dass der Beschwerdeführer über eine wöchentliche Beschäftigung im Umfang von mindestens 20 Stunden verfügt. Er hat es trotz ausreichender Gelegenheit insbesondere unterlassen, bis dato eine vollständige, transpa- rente und nachvollziehbare Dokumentation vorzulegen, die es ermöglichen würde, den zeitlichen Umfang seiner Arbeitstätigkeit zu erfassen. Die Vo- raussetzung gemäss Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB ist folglich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist weder seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen noch kann aufgrund seines an den Tag gelegten Verhal- tens davon ausgegangen werden, dass er willens und fähig ist, künftig mit der Vollzugsbehörde zu kooperieren sowie deren Bedingungen und Aufla- gen, die an das Regime der Halbgefangenschaft geknüpft sind, einzuhal- ten. 3.2. Des Weiteren setzt die Gewährung der Halbgefangenschaft voraus, dass die Begehung weiterer Straftaten nicht zu erwarten ist (Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB). Dementsprechend kann der Vollzug der Halbgefangenschaft ohne vorherige Mahnung unterbrochen oder abgebrochen werden, wenn gegen die verurteilte Person eine neue Strafuntersuchung eingeleitet wird (§ 40 Abs. 2 SMV). Der Beschwerdeführer hat seit der Verurteilung durch das Bezirksgericht Bremgarten am 2. März 2017 sowohl vom 7. März 2018 bis am 15. März 2018 erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch am 20. Septem- ber 2021 wiederum gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Da- raus resultierten eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu - 16 - Fr. 30.00 respektive eine unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie eine Busse von Fr. 300.00 (Strafbefehle der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 22. August 2018 und vom 11. Januar 2022, Ak- ten AJV, act. 01 050). Nachdem ein laufendes Strafverfahren gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Prognose über das künf- tige Wohlverhalten berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_163/2022 vom 11. März 2022, Erw. 2.3), muss dies erst recht gel- ten, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Bei den neuen, rechts- kräftig abgeurteilten Straftaten handelte es sich teilweise um Vergehen, die nicht mehr als leicht eingestuft wurden (Akten AJV, act. 01 056; vgl. dazu Art. 96 Abs. 2 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Zudem hat sich der Beschwerdeführer der Wider- handlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 [Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]) und damit – während der noch laufenden vierjährigen Probezeit – in einschlägiger Weise schuldig ge- macht (Akten AJV, act. 01 050, 02 005). Die nach dem Urteil des Bezirks- gerichts vom 2. März 2017 begangenen Straftaten sind daher mit Blick auf die Beurteilung der Legalprognose von einer gewissen Erheblichkeit (vgl. KOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 77b StGB), was sich auch darin zeigt, dass unbedingte Geldstrafen ausgesprochen wurden. Angesichts dessen muss befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer auch künftig ähnliche De- likte begehen könnte, zumal er sich insbesondere trotz laufender Probezeit nicht davon abhalten liess (gar in einschlägiger Weise) zu delinquieren. Dementsprechend ist von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Dass auch diese weiteren Straftaten nach Ansicht der Vorinstanz der Wei- terführung des Strafvollzugs in der Form der Halbgefangenschaft entge- genstehen, ist somit insgesamt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 3.3. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht mehr erfüllt. Folglich ist die ursprüngliche Be- willigung für den Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft zu wi- derrufen (Art. 77b Abs. 4 StGB). Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf des Straf- vollzugs in der Form der Halbgefangenschaft und die Anordnung des Nor- malvollzugs verhältnismässig sind (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.282 vom 20. Oktober 2022, Erw. II/3.2). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 2. März 2017 unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diese wurde zunächst zugunsten einer ambulan- ten Behandlung aufgeschoben. Da die Durchführung der ambulanten Be- handlung am Widerstand des Beschwerdeführers scheiterte (vgl. Verfü- gung des AJV vom 26. Oktober 2017, Erw. IV/2, Akten AJV, act. 04 005 ff.), verfügte das Bezirksgericht Bremgarten am 18. Januar 2018 den Vollzug - 17 - der Freiheitsstrafe von sechs Monaten (unter Anrechnung der durchgeführ- ten ambulanten Massnahme im Umfang von drei Tagen [Teilnahme an drei Sitzungsterminen]). Mit dem Widerruf des Strafvollzugs in der Form der Halbgefangenschaft ist die Freiheitsstrafe im Normalvollzug zu verbüssen (§ 40 Abs. 3 SMV). Die hier vorgesehene Anordnung ist folglich geeignet, den Vollzug der mit Urteil vom 2. März 2017 ausgesprochenen und mit Ent- scheid vom 18. Januar 2018 als vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sicherzustellen. Eine mildere Massnahme ist nicht vorhan- den, zumal das AJV rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafen zu voll- ziehen hat und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Halbgefan- genschaft nicht mehr erfüllt, weshalb mangels Alternativen nur noch die Verbüssung der Freiheitsstrafe im Normalvollzug in Frage kommt. Vorliegend stehen als öffentliche Interessen neben spezialpräventiven As- pekten insbesondere die effiziente und effektive Durchsetzung des staatli- chen Strafanspruchs, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, das Rechts- gleichheitsgebot und die Glaubwürdigkeit des Strafsystems auf dem Spiel (vgl. KRAMER/KOLLER, Vollzugslexikon, S. 82; zum öffentlichen Interesse an der Deliktsprävention vgl. BGE 147 IV 433, Erw. 2.4). Damit liegen legi- time und gewichtige öffentliche Interessen vor, welche den durch den Wi- derruf der bewilligten Halbgefangenschaft respektive den Normalvollzug verursachten Grundrechtseingriff zu rechtfertigen vermögen und als sehr gross einzustufen sind, zumal die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im vor- liegenden Fall seit nunmehr über fünf Jahren aussteht. Das private Inte- resse des Beschwerdeführers, den Normalvollzug vermeiden zu können, ist dagegen (lediglich) als gross einzustufen. Der Beschwerdeführer kann während des Normalvollzugs zwar sein Leben nicht mehr selbstbestimmt gestalten. Insbesondere kann er seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und erleidet dadurch finanzielle Nachteile. Derartige Einschränkungen persönlicher und wirtschaftlicher Art sind jedoch regel- mässige Folgen des Freiheitsentzugs, die der Beschwerdeführer hinzuneh- men hat (vgl. KRAMER/KOLLER, a.a.O., S. 84). Zudem hat er es seiner eige- nen Nachlässigkeit zuzuschreiben, dass er nicht um eine nachvollziehbare und transparente Dokumentation einer wöchentlichen Beschäftigung im Umfang von 20 Stunden, welche ihm den Vollzug in Halbgefangenschaft ermöglicht hätte, besorgt war. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hatte er vor der Bewilligung der Halbgefangenschaft noch umfangreiche Unter- lagen eingereicht; der Aufforderung des AJV vom 7. Dezember 2021 zum Nachweis des erforderlichen Beschäftigungsumfangs kam er dagegen nur in ungenügendem Mass nach. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen erfolgreich auf den Vertrau- ensschutz im Sinne von § 37 Abs. 1 VRPG berufen könnte. Von der Halb- gefangenschaft können nur verurteilte Personen profitieren, welche die Vo- raussetzungen gemäss Art. 77b StGB erfüllen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer muss aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung - 18 - klar gewesen sein, dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt des Strafan- tritts und auch während des Vollzugs erfüllt sein müssen. Daher konnte er von Beginn weg nicht darauf vertrauen, bei Wegfall dieser Voraussetzun- gen weiterhin zum Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft zuge- lassen zu werden. Hinzu kommt, dass weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, inwiefern er nachteilige Dispositionen getroffen hätte, die sich nicht mehr rückgängig machen liessen (vgl. BGE 137 I 69, Erw. 2.5.1). Weshalb der Widerruf der bewilligten Halbgefangenschaft aufgrund des zeitlichen Verlaufs für den Beschwerdeführer eine besondere Härte darstellen res- pektive unzumutbar sein soll, vermag er nicht aufzuzeigen und ist nach dem Gesagten auch nicht erkennbar. Nachdem die öffentlichen Interessen vorliegend als sehr gross und die privaten Interessen des Beschwerdefüh- rers als gross einzustufen sind, überwiegen erstere deutlich. Der Widerruf der Bewilligung zur Verbüssung der Strafe in der Form der Halbgefangen- schaft und die Anordnung des Normalvollzugs erweisen sich folglich als verhältnismässig. Diese Massnahmen stehen schliesslich auch in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck, zumal die alternative Vollzugsform der Halbgefangenschaft beim Beschwerdeführer ausser Be- tracht fällt und abgesehen davon auch seine Kooperationsbereitschaft res- pektive Kooperationsfähigkeit, die für den Vollzug in Halbgefangenschaft unabdingbar ist, ernsthaft angezweifelt werden muss. 4. 4.1. Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Straf- gerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist gemäss § 42 EG StPO aufzuschieben, wenn die Strafe wegen psychischen Störungen der verurteilten Person nicht zweck- mässig vollzogen werden kann (Abs. 1 lit. a) oder mit dem Vollzug wegen Krankheit Gefahr für die verurteilte Person verbunden wäre (Abs. 1 lit. b). Im Übrigen ist ein Aufschub aus wichtigen Gründen zulässig (§ 42 Abs. 2 EG StPO). 4.2. Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbe- hörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die Betroffenen immer ein Übel, das von den einen besser, von den andern weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Ge- sundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträcht- licher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde - 19 - deren Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Ab- wägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wo- bei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2022 vom 24. August 2022, Erw. 1.1.1 mit Hinweisen). Leidet die verurteilte Person an einer physischen, psychi- schen oder geistigen Störung, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvoll- zug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Art. 80 StGB). Dement- sprechend darf von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010, Erw. 2.5.1; BGE 108 Ia 69, Erw. 2b und 2c). Die vorstehenden Überlegungen gelten gemäss Bundesgericht grundsätz- lich auch für den Fall, dass das Leben der verurteilten Person durch Suizid gefährdet ist. Die Beweisschwierigkeiten sind in dieser Hinsicht besonders gross. Die Rechtssicherheit verlangt hier eine nochmals erhöhte Zurück- haltung. Es darf nicht dazu kommen, dass die Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel wird, das von rechtskräftig verurteilten Personen oder ihrer Rechtsvertretung in Fällen eingesetzt wird, in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten hat. Ausserdem ist ein Strafaufschub so lange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich vermin- dert werden kann. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in ver- schiedenen amtlich nicht veröffentlichten Entscheiden bestätigt. Dabei hat es einen Strafaufschub trotz teilweise erheblicher Suizidgefahr durchwegs abgelehnt, da dieser jeweils mit geeigneten Massnahmen, insbesondere der Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, begegnet werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2022 vom 24. August 2022, Erw. 1.1.1 mit Hinweisen). 4.3. Gemäss Richtlinie SSED 17ter.0 der Konkordatskonferenz des Strafvoll- zugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 (nachfolgend: Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit) obliegt der Entscheid über die Hafterstehungsfä- higkeit der zuständigen Vollzugsbehörde, wobei zur medizinischen Beur- - 20 - teilung der Hafterstehungsfähigkeit medizinische Fachpersonen beigezo- gen werden (Ziff. 2 Abs. 2 und 3, Ziff. 3.1 Abs. 2, Ziff. 3.2.1 sowie Ziff. 3.3.1 Abs. 1 der Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit). Je nach Fragestellung wird eine spezialisierte medizinische Fachperson (Psychiater/-in, Allgemeinme- diziner/-in, etc.) mit der Aufgabe betraut. Grundsätzlich handelt es sich da- bei um einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, der oder die durch die Vollzugsbehörde bezeichnet wird (Ziff. 3.3.1 Abs. 2 der Richtlinie Haft- erstehungsfähigkeit). Im Falle konkreter Suizidandrohungen ist eine psy- chiatrische Begutachtung in Erwägung zu ziehen, deren Empfehlungen im Rahmen einer allfälligen Hafterstehungsfähigkeitsprüfung zu berücksichti- gen sind (Ziff. 3.4.3 lit. c der Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit). 4.4. Die Vorinstanz stellte in Bezug auf die Frage der Hafterstehungsfähigkeit im Wesentlichen auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 29. Ja- nuar 2020 (nachfolgend: Gutachten; Akten AJV, act. 07 085 ff.) ab. Um un- nötige Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Würdigung und Beweiskraft eines Gutachtens sowie der Darstellung des Inhalts des vor- handenen Gutachtens auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angefochtener Entscheid, Erw. 3.5–3.7). Diese werden seitens des Beschwerdeführers nicht bemängelt. Er moniert lediglich, dass die Vor- instanz die wesentlichen Sätze bezüglich seiner psychischen Seite, insbe- sondere dass er zu Suizidgedanken neige, offensichtlich überlesen habe. Ihm kann allerdings nicht gefolgt werden, denn das DVI erwähnte in Wie- dergabe des Gutachtens mehrfach das Auftreten von Suizidgedanken (an- gefochtener Entscheid, Erw. 3.6, S. 10 f.) und setzte sich in seiner Beurtei- lung auch damit auseinander (angefochtener Entscheid, Erw. 3.8). Aus sei- nem Einwand kann der Beschwerdeführer somit nichts für sich ableiten. Dass das Gutachten an sich eine schlüssige Expertise darstellt, hat die Vorinstanz plausibel dargelegt und wird vom Beschwerdeführer nicht sub- stanziiert in Frage gestellt. Das Gutachten kam damals sinngemäss zum Schluss, dass die beim Beschwerdeführer vorhandenen psychischen Stö- rungen und die allenfalls auftretenden Suizidgedanken dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entgegenstünden respektive diesen mit geeigneten Massnahmen begegnet werden könne. Die im Gutachten enthaltenen Er- örterungen sind überzeugend und das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb es zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit grundsätzlich herangezogen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, es könne nicht mehr auf dieses Gutachten abgestellt werden, weil es über drei Jahre alt sei, ist ihm – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – entgegenzuhalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, wonach seine heutige Situation von jener im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens massgeblich abweichen würde. So wird bereits im Gutach- ten unter anderem beschrieben, dass sporadisch einschiessende Suizidge- danken bestünden und zwar im Sinne von Ängsten, suizidal werden zu - 21 - können. Hinweise für konkrete Handlungsabsichten oder Suizidpläne seien jedoch nicht vorhanden (Gutachten, S. 12). Im Falle einer Verschlechte- rung der dysthymen Symptomatik sei das Auftreten von Suizidgedanken nicht auszuschliessen, insbesondere da beim Beschwerdeführer eine fami- liäre Belastung mit einem Suizid während der Haft bestehe. Daher werde für den geschlossenen Vollzug insbesondere initial ein gutes psychiatri- sches Monitoring empfohlen (Gutachten, S. 17). Dass sich der gesundheit- liche Zustand des Beschwerdeführers seither verschlechtert hätte, ist aller- dings weder ersichtlich noch wird seinerseits dargetan, inwiefern sich seine heutige von der damaligen Situation unterscheiden würde. Der Beschwer- deführer führt lediglich in allgemeiner Form seine schwierige psychische Situation, seine Neigung zu Suizidgedanken und die Suizidalität an, ohne Näheres dazu darzulegen. Eine gesundheitliche Verschlechterung im Ver- gleich zum Zeitpunkt der Begutachtung lässt sich darin jedoch nicht erken- nen. Diese Einschätzung steht daher auch im Einklang mit der Prognose im Gutachten, wonach für die Zukunft ein wie bis anhin chronischer Verlauf ohne wesentliche Veränderung zu erwarten sei, solange der Beschwerde- führer nicht von sich aus psychotherapeutische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch nehme (Gutachten, S. 18). Nichts daran zu ändern vermag im Übrigen das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis vom 20. September 2021 (Akten AJV, act. 09 157). Dieses ist ohnehin mit Zu- rückhaltung zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2014 vom 6. Oktober 2014, Erw. 3.5), zumal es von einer Ärztin ausgestellt wurde, die zum Beschwerdeführer in einem Auftragsverhältnis steht (vgl. KRAMER/ KOLLER, a.a.O., S. 84) und die nicht über eine fachärztliche Weiterbildung in Psychiatrie verfügt. Hinzu kommt, dass das Arztzeugnis praktisch iden- tisch ist wie jenes, welches der Beschwerdeführer bereits vor Erstellung des Gutachtens eingereicht hatte (Akten AJV, act. 09 132), was darauf hin- deutet, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stets unverändert präsentierte. Überdies ergab eine psychiatrische Stand- ortbestimmung anlässlich des stationären Aufenthalts im Universitätsspital Zürich, dass zwar ein depressives Syndrom vorlag, jedoch keine Hinweise auf eine Selbstgefährdung vorhanden waren (Austrittsbericht des Universi- tätsspitals Zürich vom 24. September 2021, S. 2, Akten AJV, act. 09 160). Weder das Arztzeugnis vom 20. September 2021 noch die äusserst vagen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen folglich die Hafterstehungs- fähigkeit in Zweifel zu ziehen. Wie erwähnt, ist ein Strafaufschub nur angezeigt, wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Le- ben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers, wobei in Bezug auf eine Suizidgefährdung eine nochmals erhöhte Zurückhaltung erforderlich ist. Eine allenfalls vorhandene suizidale Neigung stellt solange keinen Grund dar, die Strafe aufzuschieben, als es möglich ist, die jedem Strafvollzug innewohnende Suizidgefahr durch geeignete Massnahmen erheblich zu re- duzieren (vgl. KRAMER/KOLLER, a.a.O., S. 84; KRAMER, Vollzugslexikon, - 22 - S. 647 f.). Aktuell liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwer- deführer akut suizidgefährdet und dadurch sein Leben in Gefahr sein könnte. Bezeichnenderweise macht er dies nicht einmal geltend. Daher ist sein erst vor Verwaltungsgericht explizit vorgetragener Einwand, wonach er aktuell nicht hafterstehungsfähig sei, wenig glaubhaft. Bereits im Gut- achten wurde festgehalten, dass dem Auftreten von Suizidgedanken im ge- schlossenen Strafvollzug mittels eines psychiatrischen Monitorings begeg- net werden könne. Das AJV respektive die Vollzugsanstalt werden daher sicherzustellen haben, dass bei Auftreten von Anzeichen einer akuten Ge- fährdungslage geeignete Massnahmen ergriffen werden. Da die Strafe im Zentralgefängnis Lenzburg zu vollziehen sein wird, sollte die medizinische Versorgung ohne Weiteres gewährleistet werden können (vgl. KRAMER/ KOLLER, a.a.O., S. 83). Es bestehen demnach zurzeit keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer die allenfalls bei Auftreten von Suizidgedan- ken nötige medizinische Betreuung im Strafvollzug nicht gewährt werden könnte. Dementsprechend besteht kein Anlass, eine erneute Begutachtung zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit durchzuführen, weshalb der dies- bezügliche Antrag des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdi- gung abzuweisen ist (vgl. BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3 mit Hinweis). 4.5. Zusammenfassend liegen aufgrund der vorliegenden Akten und unter Be- rücksichtigung der wenig aussagekräftigen Ausführungen des Beschwer- deführers keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er nicht hafterste- hungsfähig wäre. Den psychischen Risikofaktoren, die durch den Vollzugs- antritt entstehen, kann durch die im Gutachten empfohlenen Massnahmen ausreichend Rechnung getragen werden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuwei- sen. Dass in der Zwischenzeit bei den im Vollzugsbefehl vom 12. April 2022 noch aufgeführten Ersatzfreiheitsstrafen mittlerweile die Vollstreckungsver- jährung eingetreten ist, wird bei der Gestaltung der Vollzugsmodalitäten von Amtes wegen zu berücksichtigen sein (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2; Vollzugsbefehl vom 12. April 2023, Dispositiv-Ziffer 3). III. 1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt wurde als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Entsprechend ist der Beschwerdeführer von der Leistung von Verfahrenskosten befreit und - 23 - muss diese nur nachzahlen, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach Ab- schluss des Verfahrens dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 2. Der in Anwendung von § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO aus der Staatskasse zu entschädigende unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 2. November 2023 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein und beantragte die Auszahlung von total Fr. 1'527.85, was unter Berücksichtigung seines Aufwands, der Be- deutung und der Schwierigkeit des Falls als angemessen erscheint. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist die Entschädigung von Fr. 1'527.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichts- kasse auszurichten. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflich- tet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 372.00, gesamthaft Fr. 1'572.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'527.85 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Amt für Justizvollzug - 24 - Mitteilung an: den Regierungsrat die Obergerichtskasse Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 7. November 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Cotti Lang