Die mangelhafte Teilnahme der Ehefrau am Wirtschaftsleben ist auch dem Beschwerdeführer anzulasten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.294 vom 19. Mai 2023, Erw. II/5.3.3.1). Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/5.3.3).