Auch ist nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner langjährigen Arbeitslosigkeit, seiner gesundheitlichen Probleme und seines Alters nicht einfach fallen dürfte, eine neue Stelle zu finden. Er hat sich allerdings nicht in genügendem Umfang darum bemüht, effektiv eine Arbeitsstelle zu finden und es kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, unverschuldet auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, da er trotz zahlreicher Bewerbungen keine Stelle bzw. keine längerfristige An- - 19 -