156, 256, 257 ff.). Weiter legte der Beschwerdeführer insgesamt acht Bewerbungen bzw. Absagen zu den Akten, welche alle im August bzw. September 2022 erfolgten (MI-act. 247 ff.). Weitere Belege zu allfälligen Anstellungen oder zu Suchbemühungen legte der Beschwerdeführer nicht vor. Nach dem Gesagten ist eine Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Stelle zu finden, zwar zu erkennen. Auch ist nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner langjährigen Arbeitslosigkeit, seiner gesundheitlichen Probleme und seines Alters nicht einfach fallen dürfte, eine neue Stelle zu finden.