Das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wurde in der Folge mit Verfügung der IV vom 5. November 2020 abgewiesen (MI-act. 127 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 28. April 2021 ab (MI-act. 223 ff.). Am 15. September 2022 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Zusprache einer Invalidenrente, worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 19. September 2022 festhielt, mit der erneuten Anmeldung sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 19. Oktober - 18 -