Im Rahmen eines weiteren IV-Gesuchs vom 27. Juni 2019 wurde erneut ein polydisziplinäres Gutachten erstellt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Schneider nur noch eingeschränkt ausüben könne und eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Verschlechterung der Augenproblematik des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer sei allerdings die Ausübung einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit zu 80 % zumutbar (MI-act. 225 f., 229). Das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wurde in der Folge mit Verfügung der IV vom 5. November 2020 abgewiesen (MI-act. 127 ff.).