Gemäss dem polydisziplinären Gutachten mit den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Ophthalmologie hätten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Das Gesuch um Zusprache einer Invalidenrente wurde in der Folge mit Verfügung vom 14. Juni 2016 mangels wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie in einer angepassten Tätigkeit abgewiesen (MIact. 210 f.). Im Rahmen eines weiteren IV-Gesuchs vom 27. Juni 2019 wurde erneut ein polydisziplinäres Gutachten erstellt.