Dabei stellt sich namentlich die Frage, ob und inwieweit die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitsbedingten Einschränkungen den Beschwerdeführer effektiv daran gehindert haben, sich wirtschaftlich zu integrieren, und inwieweit er selbst in vorwerfbarer Weise seine Arbeitsfähigkeit negativ beeinflusst hat. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner krankheitsbedingten langjährigen Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben sei ein Wiedereinstig in den Arbeitsmarkt schwierig bis unmöglich. Er habe versucht eine Arbeitsstelle zu finden.