Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Umstand, dass die Behörden seinen Sozialhilfebezug zunächst toleriert hatten, indem sie trotz Kenntnis des Sozialhilfebezugs die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung verlängert hatten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beim Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Dauersachverhalt und es steht den Behörden grundsätzlich frei, die Situation bei einer solch andauernden Sozialhilfeabhängigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung des gesamten Sozialhilfebezugs erneut zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022, Erw. 6.3 f.).