102 ff., 114). In einer Aktennotiz vom 30. September 2019 hielt das MIKA unter anderem fest, es liege ein Sozialhilfebezug von Fr. 374'368.70 vor und gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 7'600.35 registriert. Es sei daher eine Massnahme zu prüfen (MI-act. 112). Aus einem internen Mail des MIKA vom 30. Juli 2020 geht weiter hervor, es sei beschlossen worden, die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung trotz hängiger Rückstufung zu verlängern (MI-act. 115 f.). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer ein Niederlassungsausweis mit einer bis 31. Mai 2024 gültigen Kontrollfrist ausgestellt (MI-act. 117).