Dem Beschwerdeführer hätte deshalb bewusst sein müssen, dass von ihm aus migrationsrechtlicher Sicht eine Verhaltensänderung erwartet wurde. Solange aber Art. 63 Abs. 2 AuG in Kraft war, konnte er aufgrund dieser Gesetzesbestimmung darauf vertrauen, dass seine fortgesetzte Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und Abhängigkeit von der Sozialhilfe den Fortbestand seiner Niederlassungsbewilligung nicht gefährden würden.