Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschwerdeführer 1987 in die Schweiz einreiste, 1989 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt und seit 1999 im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist (siehe vorne lit. A). Als er ab 2010 mit Sozialhilfe unterstützt werden musste, hielt er sich somit weit mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Entsprechend galt für ihn die altrechtliche Regelung von Art. 63 Abs. 2 AuG, wonach die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden konnte.