224, 225 f., 229). Auch wenn aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts zu einer 50%igen Einschränkung in seiner angestammten Tätigkeit als Schneider führten, an die Erfüllung des Integrationskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gestützt auf Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE tiefere Anforderungen zu stellen wären (siehe vorne Erw. II/4.2.3), würde sich der genannte Rückstufungsgrund als erfüllt erweisen. Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer keine massgeblichen und hinreichenden Anstrengungen unternommen (siehe hinten Erw.