VAIR erreicht ist. Damit hat der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2019 in massgebendem Umfang Sozialhilfe bezogen. Bezüglich der Nichtteilnahme eines Ehegatten am Wirtschaftsleben und des daraus abgeleiteten Rückstufungsgrunds von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. - 11 -