Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend auf den Gesamtbetrag der bezogenen Sozialhilfe abzustellen. Auch wenn der Sozialhilfebezug gemäss Sozialhilfe- und Präventionsgesetz nicht rückerstattungspflichtige Beiträge umfasst, zählen diese Beiträge zur Sozialhilfe und haben primär eine sozialpolitische Stossrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019, Erw. 3.1.1 ff.; 2C_210/2007 vom 5. September 2007, Erw. 3.1). Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2011, 2016, 2021 und 2022 jeweils nur kurzzeitig arbeitstätig (MI-act. 126, 156, 256, 257 ff.), was nicht von einer selbständigen Loslösung von der Sozialhilfeabhängigkeit zeugt.