4.3.3. Der Beschwerdeführer nimmt seit November 2010 kaum noch am hiesigen Wirtschaftsleben teil und wird seither mit Sozialhilfe unterstützt. Der Saldo der bezogenen Sozialhilfe für die ganze Familie des Beschwerdeführers belief sich per 4. April 2022 auf Fr. 449'535.60 (MI-act. 126, 242). Bezüglich Dauer und Umfang ist dies grundsätzlich als erheblicher Sozialhilfebezug zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011, Erw. 6.2.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend auf den Gesamtbetrag der bezogenen Sozialhilfe abzustellen.