verfügt werde. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers sei als gelungen zu bezeichnen. Er sei als Flüchtling in die Schweiz gekommen und habe sich hier erfolgreich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufbauen können, welche er aufgrund seiner physischen und psychischen Beschwerden habe aufgeben müssen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer an mannigfaltigen Krankheiten leide. Das habe auch die IV bestätigt, gehe aber davon aus, der Beschwerdeführer könne theoretisch noch in einer angepassten Tätigkeit arbeiten. Dabei würde die Realität, in welcher kein Arbeitgeber einen älteren, langzeitarbeitslosen und kranken Arbeitnehmer einstelle, völlig verkannt.