Die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei bereits im Jahr 2019 geprüft worden, da der langdauernde Sozialhilfebezug bereits zu diesem Zeitpunkt dem MIKA aufgefallen sei. Dennoch sei die Kontrollfrist kommentarlos verlängert worden. Es widerspreche dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn nun aufgrund desselben Sachverhalts eine Rückstufung -6-