1.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, ihm könne nicht der ganze Betrag an bezogener Sozialhilfe angelastet werden, da dieser auch Beiträge umfasse, welche gemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) nicht rückerstattungspflichtig seien. Indem die Vorinstanz keine solche Differenzierung vorgenommen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei bereits im Jahr 2019 geprüft worden, da der langdauernde Sozialhilfebezug bereits zu diesem Zeitpunkt dem MIKA aufgefallen sei.