Die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben sei als selbstverschuldet zu qualifizieren und begründe insgesamt ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Rückstufung. Das entgegenstehende private Interesse sei insgesamt als mittel bis gross einzustufen. So dürfe sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Schweiz aufhalten, habe die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und könne damit seine weitere Anwesenheit in der Schweiz sichern. Leicht erhöhend zu berücksichtigen sei schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer seit 35 Jahren in der Schweiz aufhalte und seit dem 10. Mai 1999 im Besitz der Niederlassungsbewilligung sei.