Der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers sei sodann selbstverschuldet. Es lägen zwei rechtskräftige Entscheide der Invalidenversicherung (IV) vor, wonach der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Es sei ihm somit möglich gewesen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und für sich selber zu sorgen. Trotzdem beziehe der Beschwerdeführer seit 2010 und weiterhin Sozialhilfe, wobei sich der Saldo auf über Fr. 449'535.60 belaufe. Die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben sei als selbstverschuldet zu qualifizieren und begründe insgesamt ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Rückstufung.