II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines Sozialhilfebezugs und der damit verbundenen mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben ein hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG vorliege, womit ein Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben sei. Der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers sei sodann selbstverschuldet.