Die Vorinstanz erstattete mit Eingabe vom 23. Mai 2023 Beschwerdeantwort, ersuchte um Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 25). Nachdem der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Vermögenssituation und zur Einkommens- und Vermögenssituation seiner Ehefrau eingereicht hatte (act. 26 ff.), bewilligte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. Juni 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das -4- Beschwerdeverfahren und setzte seine Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein (act. 54 f.).