2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung (Parteikosten und Verfahrenskosten) zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.