B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 18. November 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 276 ff.). Am 14. März 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.