In den Jahren 1993 bis 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen insgesamt fünf Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zu Bussen von zusammengezählt Fr. 930.00 verurteilt (MI-act. 37, 39, 51, 65 f., 67 f.). Seit dem 1. November 2010 war der Beschwerdeführer und seine Familie auf Sozialhilfe angewiesen und der Saldo belief sich per 4. April 2022 auf insgesamt Fr. 449'535.60 (MI-act. 126, 242). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts C._____ vom 22. Februar 2022 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zwei nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 2'819.75 registriert (MI-act. 122 f.).