Am 30. Mai 1989 heiratete der Beschwerdeführer die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige B._____ (MI-act. 23). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 1989 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI-act. 25). B._____ verstarb am tt.mm.jjjj (MI-act. 26). Am 24. März 1994 heiratete der Beschwerdeführer eine 1968 geborene Landsfrau. Das Ehepaar hat vier gemeinsame Kinder (geboren 1999, 2001, 2004 und 2007). Bis auf das älteste Kind, welches in der Schweiz eingebürgert wurde, sind die anderen Kinder, die Kindsmutter und der Beschwerdeführer im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MIact. 48, act. 2).