Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.137 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2022.128) Art. 91 Urteil vom 20. November 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Syrien führer vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 14. März 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1965 geborene Beschwerdeführer reiste am 10. Juli 1987 in die Schweiz ein und stellte am 13. Juli 1987 ein Asylgesuch, welches mit Ent- scheid vom 10. November 1987 des Delegierten für Flüchtlingswesen (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (heute Bundesverwaltungsgericht) am 6. Februar 1989 ab (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 14 ff.). Am 30. Mai 1989 heiratete der Beschwerdeführer die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige B._____ (MI-act. 23). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 1989 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI-act. 25). B._____ verstarb am tt.mm.jjjj (MI-act. 26). Am 24. März 1994 heiratete der Beschwerdeführer eine 1968 geborene Landsfrau. Das Ehepaar hat vier gemeinsame Kinder (geboren 1999, 2001, 2004 und 2007). Bis auf das älteste Kind, welches in der Schweiz eingebürgert wurde, sind die anderen Kinder, die Kindsmutter und der Beschwerdeführer im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI- act. 48, act. 2). In den Jahren 1993 bis 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen insge- samt fünf Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezem- ber 1958 (SVG; SR 741.01) zu Bussen von zusammengezählt Fr. 930.00 verurteilt (MI-act. 37, 39, 51, 65 f., 67 f.). Seit dem 1. November 2010 war der Beschwerdeführer und seine Familie auf Sozialhilfe angewiesen und der Saldo belief sich per 4. April 2022 auf insgesamt Fr. 449'535.60 (MI-act. 126, 242). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts C._____ vom 22. Februar 2022 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zwei nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 2'819.75 registriert (MI-act. 122 f.). Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 gewährte das MIKA dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör betreffend Rückstufung (MI-act. 148 ff.). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2022 Stellung (MI- act. 152 f.). Nachdem das MIKA weitere Sachverhaltsabklärungen getätigt hatte, gewährte es dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör, wovon er mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 Gebrauch machte (MI- act. 235 ff., 240 f.). Am 18. November 2022 verfügte das MIKA den Wider- ruf der Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 263 ff.). -3- B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 18. November 2022 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 276 ff.). Am 14. März 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. April 2023 reichte der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 11 ff.): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid des Rechtsdiensts des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau vom 14. März 2023 aufzuheben und das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau sei anzuweisen dem Beschwerdeführer die Niederlas- sungsbewilligung zu belassen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung (Parteikosten und Verfahrenskosten) zu gewäh- ren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechts- vertreterin im Beschwerdeverfahren einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Die Vorinstanz erstattete mit Eingabe vom 23. Mai 2023 Beschwerdeant- wort, ersuchte um Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungs- gemäss die Akten ein (act. 25). Nachdem der Beschwerdeführer Unter- lagen zu seiner Vermögenssituation und zur Einkommens- und Vermö- genssituation seiner Ehefrau eingereicht hatte (act. 26 ff.), bewilligte der In- struktionsrichter mit Verfügung vom 14. Juni 2023 das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das -4- Beschwerdeverfahren und setzte seine Anwältin als unentgeltliche Rechts- vertreterin ein (act. 54 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entscheiden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. März 2023. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbe- sondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich -5- ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines Sozialhilfebezugs und der damit verbundenen mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben ein hin- reichend gewichtiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG vorliege, womit ein Grund für den Widerruf der Niederlassungs- bewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben sei. Der Sozialhilfebezug des Be- schwerdeführers sei sodann selbstverschuldet. Es lägen zwei rechtskräf- tige Entscheide der Invalidenversicherung (IV) vor, wonach der Beschwer- deführer in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Es sei ihm somit möglich gewesen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und für sich selber zu sorgen. Trotzdem beziehe der Beschwerdeführer seit 2010 und weiter- hin Sozialhilfe, wobei sich der Saldo auf über Fr. 449'535.60 belaufe. Die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben sei als selbstverschuldet zu qualifizieren und begründe insgesamt ein sehr grosses öffentliches Inte- resse an der Rückstufung. Das entgegenstehende private Interesse sei ins- gesamt als mittel bis gross einzustufen. So dürfe sich der Beschwerdefüh- rer nach wie vor in der Schweiz aufhalten, habe die Möglichkeit einer Er- werbstätigkeit nachzugehen und könne damit seine weitere Anwesenheit in der Schweiz sichern. Leicht erhöhend zu berücksichtigen sei schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer seit 35 Jahren in der Schweiz aufhalte und seit dem 10. Mai 1999 im Besitz der Niederlassungsbewilligung sei. Im Er- gebnis erweise sich die Rückstufung als erforderlich, geeignet und zumut- bar. 1.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, ihm könne nicht der ganze Betrag an bezogener Sozialhilfe angelastet werden, da dieser auch Beiträge umfasse, welche gemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) nicht rückerstat- tungspflichtig seien. Indem die Vorinstanz keine solche Differenzierung vor- genommen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Ver- längerung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei be- reits im Jahr 2019 geprüft worden, da der langdauernde Sozialhilfebezug bereits zu diesem Zeitpunkt dem MIKA aufgefallen sei. Dennoch sei die Kontrollfrist kommentarlos verlängert worden. Es widerspreche dem allge- meinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn nun aufgrund desselben Sachverhalts eine Rückstufung -6- verfügt werde. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers sei als gelungen zu bezeichnen. Er sei als Flüchtling in die Schweiz gekommen und habe sich hier erfolgreich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufbauen können, welche er aufgrund seiner physischen und psychischen Beschwer- den habe aufgeben müssen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdefüh- rer an mannigfaltigen Krankheiten leide. Das habe auch die IV bestätigt, gehe aber davon aus, der Beschwerdeführer könne theoretisch noch in einer angepassten Tätigkeit arbeiten. Dabei würde die Realität, in welcher kein Arbeitgeber einen älteren, langzeitarbeitslosen und kranken Arbeit- nehmer einstelle, völlig verkannt. Die Vorinstanz liess sodann unberück- sichtigt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl versucht habe, eine Arbeits- stelle zu finden. Ein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt sei für den Be- schwerdeführer aufgrund seiner krankheitsbedingten langjährigen Nicht- teilnahme schwierig bis unmöglich. Im Ergebnis überwiege das private In- teresse des Beschwerdeführers das öffentliche rein monetäre Interesse an der Rückstufung. 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. No- vember 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt. 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) und dessen Um- benennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz ein- gefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]; vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). -7- Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung un- ter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig verfügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vor- liegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unverhält- nismässig sind. 3. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG ge- prüft, nachdem das MIKA und die Vorinstanz festgehalten hatten, ein Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich zum gegebenen Zeitpunkt als unverhältnismässig (MI-act. 266, Erw. II/1.2.; act. 4, Erw. II/2.4). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rück- stufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat. 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. -8- 4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 an- dauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefi- zite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem er- heblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. -9- BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 4.2.3. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Be- hinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemes- sen Rechnung zu tragen. Art. 77f VZAE präzisiert, dass und unter welchen Voraussetzungen von den genannten Integrationskriterien abgewichen werden kann. Liegt eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 77f VZAE vor und ist diese bei objektiver Betrachtung derart stark, dass eines der ge- nannten Integrationskriterien gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden kann, ist entweder auf die Erfüllung des Integrationskriteriums gänzlich zu verzichten oder sind für dessen Erfüllung tiefere Anforderungen zu stellen, welche dem objektiv möglichen Grad an Integration entsprechen. Ein Rückstufungsgrund wegen Nichterfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG liegt bei Beeinträchtigung der betroffenen Person nur dann vor, wenn die betroffene Person selbst den im Einzelfall für zumutbar erachteten Integrationsgrad nicht erfüllt. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Nichterfül- lung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG trifft, be- schlägt demgegenüber nicht die Frage des Rückstufungsgrundes, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.3.2. Eine Person nimmt gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsan- spruch besteht, selbst deckt. Ein Rückstufungsgrund liegt unter Vorbehalt von Art. 58a Abs. 2 AIG damit grundsätzlich dann vor, wenn eine Person ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen weder durch Einkommen noch durch Vermögen und auch nicht durch Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. Solange ein Rückfall in die Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden kann, schliesst aber auch eine erst vor Kurzem erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe eine mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht aus, namentlich, wenn erst unter dem - 10 - Druck des Bewilligungsverfahrens eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde und erst recht nicht, wenn lediglich zur Bewilligungs- sicherung auf die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1). 4.3.3. Der Beschwerdeführer nimmt seit November 2010 kaum noch am hiesigen Wirtschaftsleben teil und wird seither mit Sozialhilfe unterstützt. Der Saldo der bezogenen Sozialhilfe für die ganze Familie des Beschwerdeführers belief sich per 4. April 2022 auf Fr. 449'535.60 (MI-act. 126, 242). Bezüg- lich Dauer und Umfang ist dies grundsätzlich als erheblicher Sozialhilfebe- zug zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011, Erw. 6.2.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend auf den Gesamtbetrag der bezogenen Sozialhilfe abzustellen. Auch wenn der Sozialhilfebezug gemäss Sozialhilfe- und Präventions- gesetz nicht rückerstattungspflichtige Beiträge umfasst, zählen diese Bei- träge zur Sozialhilfe und haben primär eine sozialpolitische Stossrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019, Erw. 3.1.1 ff.; 2C_210/2007 vom 5. September 2007, Erw. 3.1). Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2011, 2016, 2021 und 2022 jeweils nur kurzzeitig arbeitstätig (MI-act. 126, 156, 256, 257 ff.), was nicht von einer selbständigen Loslösung von der Sozialhilfeabhängigkeit zeugt. Dass der Rückstufungsgrund der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE erfüllt ist, ergibt sich insbesondere daraus, dass der Be- schwerdeführer und seine Familie auch dann noch weiter Sozialhilfe bezogen hatten, als die neurechtliche Rückstufungsregelung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 in Kraft getreten war. Auch nachdem ihm im Mai 2022 und erneut im Oktober 2022 das rechtliche Gehör zum vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren gewährt worden ist, bezogen er und seine Familie weiterhin Sozialhilfe. Per 4. September 2019 betrug der Saldo der bezogenen Sozialhilfe Fr. 374'368.70 (MI-act. 108) und wuchs per 4. April 2022 auf Fr. 449'535.60 an (MI-act. 242). In dieser Zeitspanne, von September 2019 bis April 2022, bezog der Beschwerdeführer und seine Familie somit rund Fr. 75'000.00 an Sozialhilfe. Unter Berücksichtigung der bezogenen Sozialhilfe von Januar bis September 2019 dürfte sich der Umfang der seit Januar 2019 insgesamt bezogenen Sozialhilfe ohne Weiteres auf über Fr. 80'000.00 belaufen haben, womit der Schwellenwert für die Prüfung eines Bewilligungsentzugs gemäss § 6 Abs. 4 lit. b VAIR erreicht ist. Damit hat der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2019 in massgebendem Umfang Sozialhilfe bezogen. Bezüglich der Nichtteilnahme eines Ehegatten am Wirtschaftsleben und des daraus abgeleiteten Rückstufungsgrunds von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. - 11 - Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ist Folgendes festzuhalten: Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskom- men der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Ver- schulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es dem nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich zumutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.119 vom 18. Januar 2021, Erw. II/3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.2). Genau dies ist vorliegend der Fall. Dem Beschwerdeführer ist anzulasten, dass sich seine grundsätzlich arbeitsfähige Ehefrau nicht um eine Arbeitsstelle bemühte und in der Folge keinen finanziellen Beitrag zum Familienbedarf leistete (MI-act. 137 ff.). An der Erfüllung des Rückstufungsgrundes ändern auch die geltend ge- machten gesundheitlichen Probleme nichts, da diese nicht derart gravie- rend einzustufen sind, dass dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am Wirtschaftsleben unabänderlich und gänzlich verwehrt wäre, andernfalls seine mehrfachen Gesuche um Ausrichtung einer IV-Rente kaum abschlä- gig beantwortet worden wären (siehe Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. April 2021, MI-act. 223 ff; MI-act. 224, 225 f., 229). Auch wenn aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche gemäss dem Urteil des Versicherungsge- richts zu einer 50%igen Einschränkung in seiner angestammten Tätigkeit als Schneider führten, an die Erfüllung des Integrationskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gestützt auf Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE tiefere Anforderungen zu stellen wären (siehe vorne Erw. II/4.2.3), würde sich der genannte Rückstufungsgrund als erfüllt erweisen. Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer keine massgeblichen und hinreichenden Anstrengungen unternommen (siehe hinten Erw. II/5.3.3.1), um am Wirt- schaftsleben in dem ihm zumutbaren Umfang teilzunehmen, obwohl ihm eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit attestiert wurde (MI-act. 225 f., 229). Aufgrund der jahrelangen und auch nach dem 1. Januar 2019 andauernden beruflichen Untätigkeit und der daraus resultierenden Sozialhilfeabhängig- keit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ein Integrationsdefizit aufweist. Eine Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne der besagten Bestimmung liegt nicht vor. Der Rückstufungsgrund von Art. 63 Abs.2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ist damit erfüllt. - 12 - 4.4. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewil- ligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstu- fung) als begründet. 5. 5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh- rers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu er- teilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 5.2. Es ist offenkundig, dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Vermin- derung der rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird. Der Beschwerdeführer hat dafür zu sorgen, dass er das rück- stufungsbegründende desintegrative Verhalten soweit möglich einstellt – mithin in Zukunft soweit zumutbar am Wirtschaftsleben teilnimmt, um sich und seine Familie von der Sozialhilfe ganz oder zumindest teilweise loszulösen. Der Beschwerdeführer hat sich bisher nicht gänzlich ernsthaft um eine Anstellung bemüht. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, eine Anstellung zu suchen und zu finden, hat er mit seinen – wenn auch nur wenigen und nur von kurzer Zeit dauernden – Anstellungen und den vorgelegten Bewerbungen gezeigt. Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich. Ein gleichermassen zielführendes milderes Mittel, welches beim Beschwerdeführer die notwendige Verhaltensänderung herbeiführen könnte, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer Verwarnung ist festzuhalten, dass diese erst dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Rückstufung zwar - 13 - begründet ist, sich aber als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist, d.h. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung besteht. 5.3. 5.3.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. 5.3.2. 5.3.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Inte- resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Be- troffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Aus- prägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsver- band entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamt- gesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrations- rechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsver- pflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken (siehe sogleich Erw. II/5.3.2.2). Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffent- lichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhö- hung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG). Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Inte- resse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE Integrationsdefizite entschuldigen (vgl. vorne Erw. II/4.2.3). - 14 - 5.3.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Per- son, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnah- men einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grund- rechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Inte- resse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die be- troffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substan- tiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist dies- bezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG) muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu ertei- lende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhal- tung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthalts- bewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewil- ligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufent- haltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Fa- miliennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehalt- lich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). So- dann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewil- ligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur ge- ringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlas- sungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufent- - 15 - haltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Aus- landsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Be- willigung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG). Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlas- sungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen. 5.3.3. 5.3.3.1. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind seit November 2010 von der Sozialhilfe abhängig. Seither nimmt der Beschwerdeführer kaum am hiesigen Wirtschaftsleben teil. Aufgrund seiner mangelhaften wirtschaftlichen Integration sowie der Dauer und der Höhe des hieraus resultierenden Sozialhilfebezugs ist er bereits als stark desintegriert im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG zu bezeichnen. Mithin liegt beim Beschwerdeführer ein gewichtiges Integrationsdefizit vor. Das öffentliche Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist damit grundsätzlich als gross bis sehr gross zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschwerdeführer 1987 in die Schweiz einreiste, 1989 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt und seit 1999 im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist (siehe vorne lit. A). Als er ab 2010 mit Sozialhilfe unterstützt werden musste, hielt er sich somit weit mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Ent- sprechend galt für ihn die altrechtliche Regelung von Art. 63 Abs. 2 AuG, wonach die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Auslän- dern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsge- mäss in der Schweiz aufhalten, nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden konnte. Diese Bestimmung wurde erst am 1. Januar 2019 ausser Kraft gesetzt und durch die heute geltende Rückstufungsregelung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG ersetzt. Damit vermag der Sozialhilfebe- zug des Beschwerdeführers und seiner Familie zwischen 2010 und Ende 2018 allein einen allfälligen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht zu begründen. Dennoch waren auch vor dem 1. Januar 2019 eine fortdauernde Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und die damit verbun- dene Abhängigkeit von der Sozialhilfe auch für niederlassungsberechtigte Personen, die sich auf Art. 63 Abs. 2 AuG berufen konnten, migrations- rechtlich unerwünscht (vgl. neben Art. 63 Abs. 1 lit. c und Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG auch Art. 4 lit. d der Verordnung über die Integration von Auslän- derinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA; aufgehoben am 1. Januar 2019; ersetzt durch die Verordnung über die Integration von Aus- länderinnen und Ausländern vom 15. August 2018; VIntA; SR 142.205]). - 16 - Dem Beschwerdeführer hätte deshalb bewusst sein müssen, dass von ihm aus migrationsrechtlicher Sicht eine Verhaltensänderung erwartet wurde. Solange aber Art. 63 Abs. 2 AuG in Kraft war, konnte er aufgrund dieser Gesetzesbestimmung darauf vertrauen, dass seine fortgesetzte Nichtteil- nahme am Wirtschaftsleben und Abhängigkeit von der Sozialhilfe den Fort- bestand seiner Niederlassungsbewilligung nicht gefährden würden. Sein diesbezügliches desintegratives Verhalten kann ihm deshalb für den Zeit- raum bis zum 1. Januar 2019 nicht gleichermassen vorgeworfen werden, wie für den mittlerweile rund vierjährigen Zeitraum seit dem 1. Januar 2019, während welchem ihm grundsätzlich bewusst sein musste, dass er durch die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben seine Niederlassungsbewilligung aufs Spiel setzen könnte. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer, nachdem er am 15. März 2019 um Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung ersucht hatte, mit Schreiben des MIKA vom 11. Juli 2019 darüber informiert wurde, dass seine Integration beurteilt werden wird und er hierfür diverse Unterlagen einzureichen hatte (MI- act. 94 f., 98 f.). In der Folge tätigte das MIKA diverse Sachverhalts- abklärungen und stellte dem Beschwerdeführer zunächst lediglich eine Be- stätigung aus, dass das Verlängerungsverfahren hängig sei (MI- act. 102 ff., 114). In einer Aktennotiz vom 30. September 2019 hielt das MIKA unter anderem fest, es liege ein Sozialhilfebezug von Fr. 374'368.70 vor und gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien Verlust- scheine in der Höhe von insgesamt Fr. 7'600.35 registriert. Es sei daher eine Massnahme zu prüfen (MI-act. 112). Aus einem internen Mail des MIKA vom 30. Juli 2020 geht weiter hervor, es sei beschlossen worden, die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung trotz hängiger Rückstufung zu verlängern (MI-act. 115 f.). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer ein Niederlassungsausweis mit einer bis 31. Mai 2024 gültigen Kontrollfrist ausgestellt (MI-act. 117). Entgegen seiner Ansicht durfte der Beschwerde- führer diese Vorgehensweise des MIKA nicht als Vertrauensgrundlage dafür werten, dass ihm die Bewilligung – trotz Sozialhilfeabhängigkeit – weiterhin unbesehen belassen bleibt. Wie bereits erwähnt, musste der Be- schwerdeführer damit rechnen, dass sein Sozialhilfebezug auch für ihn migrationsrechtliche Folgen haben kann. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Umstand, dass die Behörden seinen Sozialhilfebezug zu- nächst toleriert hatten, indem sie trotz Kenntnis des Sozialhilfebezugs die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung verlängert hatten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beim Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Dauersachverhalt und es steht den Behörden grundsätzlich frei, die Situation bei einer solch andauernden Sozialhilfeab- hängigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung des gesam- ten Sozialhilfebezugs erneut zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022, Erw. 6.3 f.). Insgesamt ist das von der wirtschaftlichen Desintegration des Beschwer- deführers herrührende öffentliche Interesse an einer Rückstufung jedoch - 17 - vorliegend infolge eines zumindest bis 1. Januar 2019 bestehenden Kon- tinuitätsvertrauens in die frühere Gesetzeslage entsprechend tiefer zu ver- anschlagen. Dies jedenfalls bezüglich der vor dem 1. Januar 2019 bezoge- nen Sozialhilfe. Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Ja- nuar 2019 –, inwieweit den Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben trifft bzw. inwieweit ihm sein diesbezügliches Integrationsdefizit vorzuwerfen ist. Dabei stellt sich na- mentlich die Frage, ob und inwieweit die in der Beschwerde geltend ge- machten gesundheitsbedingten Einschränkungen den Beschwerdeführer effektiv daran gehindert haben, sich wirtschaftlich zu integrieren, und inwie- weit er selbst in vorwerfbarer Weise seine Arbeitsfähigkeit negativ beein- flusst hat. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner krankheitsbedingten langjährigen Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben sei ein Wiedereinstig in den Arbeitsmarkt schwierig bis unmöglich. Er habe ver- sucht eine Arbeitsstelle zu finden. Seit dem 1. November 2010 wird der Beschwerdeführer und seine Familie mit Sozialhilfe unterstützt (MI-act. 83). Zuvor hatte er ab dem 1. März 2006 ein eigenes Schneidergeschäft, welches er wohl aufgrund der abnehmen- den Schneideraufträge aufgeben musste (MI-act. 132). Am 4. September 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der IV an. Gemäss dem polydisziplinären Gutachten mit den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Ophthalmologie hätten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Das Ge- such um Zusprache einer Invalidenrente wurde in der Folge mit Verfügung vom 14. Juni 2016 mangels wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähig- keit in angestammter sowie in einer angepassten Tätigkeit abgewiesen (MI- act. 210 f.). Im Rahmen eines weiteren IV-Gesuchs vom 27. Juni 2019 wurde erneut ein polydisziplinäres Gutachten erstellt. Diesem ist zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Schneider nur noch eingeschränkt ausüben könne und eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Verschlechte- rung der Augenproblematik des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer sei allerdings die Ausübung einer angepassten körper- lich leichten Tätigkeit zu 80 % zumutbar (MI-act. 225 f., 229). Das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wurde in der Folge mit Verfü- gung der IV vom 5. November 2020 abgewiesen (MI-act. 127 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kan- tons Aargau mit Urteil vom 28. April 2021 ab (MI-act. 223 ff.). Am 15. Sep- tember 2022 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Zu- sprache einer Invalidenrente, worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 19. September 2022 festhielt, mit der erneuten Anmeldung sei nicht glaub- haft gemacht worden, dass eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 19. Oktober - 18 - 2022 zum Nachweis, dass eine wesentliche Änderung eingetreten sei, ge- setzt, andernfalls auf das neue Gesuch nicht eingetreten werde (MI- act. 245). In den Akten findet sich weder ein Nichteintretensentscheid der IV noch Unterlagen des Beschwerdeführers, dass er eine solche wesent- liche Änderung nachzuweisen versuchte. Dem Bericht des Ärzte-Gesund- heitszentrums D._____ vom 14. Dezember 2022 ist ebenfalls nicht zu ent- nehmen, dass zwischenzeitlich eine Verschlechterung der bestehenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers eingetreten sei, sodass von einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus- zugehen wäre (MI-act. 283). Aus dem Arztbericht vom 16. Januar 2023 geht sodann hervor, dass im Gegensatz zu früheren Untersuchungen in- zwischen eine schwere depressive Störung vorliege, welche das leistungs- relevante klinische Bild vollständig dominiere. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die psychischen Störungsbilder in ihrer Kombina- tion, ihrem Schweregrad und ihrer vorliegenden Dauer vor dem Hintergrund einer äusserst schlechten Prognose als entscheidend leistungsrelevant an- zusehen seien. Die Schwere und die Art der Störung hätten sich in der Zwischenzeit vollständig chronifiziert und als therapieresistent gezeigt (MI- act. 287 f.). Ob und inwieweit sich diese geltend gemachte psychische Ver- schlechterung längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, geht aus dem Arztbericht indessen nicht hervor. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leich- ten körperlichen Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Zu den geltend gemachten Suchbemühungen des Beschwerdeführers, eine Arbeitsstelle zu finden, ist Folgendes festzuhalten: In den Stellungnah- men vom 17. Mai 2022 und vom 14. Oktober 2022 sowie in der Einsprache vom 16. Dezember 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, mehr oder weniger stets auf der Suche nach einer neuen Anstellung gewesen und immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Den Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 7. Juli 2021 temporär als Produktionsmitarbeiter und vom 9. bis wohl 22. Juni 2022 temporär als Logistikmitarbeiter tätig war (MI-act. 156, 256, 257 ff.). Weiter legte der Beschwerdeführer insgesamt acht Bewerbungen bzw. Ab- sagen zu den Akten, welche alle im August bzw. September 2022 erfolgten (MI-act. 247 ff.). Weitere Belege zu allfälligen Anstellungen oder zu Such- bemühungen legte der Beschwerdeführer nicht vor. Nach dem Gesagten ist eine Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Stelle zu finden, zwar zu erkennen. Auch ist nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer ange- sichts seiner langjährigen Arbeitslosigkeit, seiner gesundheitlichen Prob- leme und seines Alters nicht einfach fallen dürfte, eine neue Stelle zu finden. Er hat sich allerdings nicht in genügendem Umfang darum bemüht, effektiv eine Arbeitsstelle zu finden und es kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, unverschuldet auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, da er trotz zahlreicher Bewerbungen keine Stelle bzw. keine längerfristige An- - 19 - stellung gefunden habe. Zwei temporäre Einsätze von je knapp einem Mo- nat und acht Bewerbungsschreiben – diese sind im Übrigen erst nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs im Mai 2022 erfolgt – für einen rund drei- jährigen Zeitraum lassen keine andere Schlussfolgerung zu. Die Be- mühungen des Beschwerdeführers entsprechen in quantitativer Hinsicht nicht dem zu erwartenden Umfang und zeugen insgesamt eben nicht von einer gänzlichen Entschlossenheit, sich von der Sozialhilfe loslösen zu wollen. Dieses Bild bestätigt sich auch anhand der Angaben im Beschluss der Sozialkommission vom 26. Februar 2020, wonach der Beschwerdefüh- rer in den letzten zehn Jahren nicht arbeitstätig gewesen sei und er keine bzw. kaum Integrationsbemühungen in beruflicher Hinsicht getätigt oder wahrgenommen habe (MI-act. 137 ff.). Weiter muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, die eheliche Rollenverteilung mit seiner arbeitsfähigen, jedoch weiterhin erwerbslosen Ehefrau nicht zweckmässig organisiert und damit die finanzielle Lage der Familie weiter verschlechtert zu haben: Die mangelhafte Teilnahme der Ehefrau am Wirtschaftsleben ist auch dem Beschwerdeführer anzulasten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.294 vom 19. Mai 2023, Erw. II/5.3.3.1). Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/5.3.3). Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten gar kein Familien- erwerbsmodell gewählt haben und keiner der beiden Ehegatten eine Er- werbstätigkeit ausübt, obschon dies mindestens einem der Ehegatten zu- mindest teilweise zumutbar gewesen wäre, oder wenn sie die Erwerbs- arbeit je teilzeitlich ausüben. Zusammenfassend liegt beim Beschwerdeführer mit der jahrelangen mangelnden Teilnahme bzw. Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ein ge- wichtiges Integrationsdefizit vor und ist ihm dieses in massgeblichem Um- fang vorwerfbar. Dementsprechend ist das öffentliche Interesse, seine Nie- derlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen, als gross zu qualifizieren. 5.3.3.2. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migra- tionsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgegenüber als mittel bis gross zu gewichten. Massgebend dafür ist, dass die Rückstufung für den Beschwerdeführer zwar mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition ein- - 20 - hergeht, sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aber derzeit nicht gefähr- det, jedoch von seinen zukünftigen Anstrengungen bei der Suche nach einer angepassten Erwerbstätigkeit abhängig ist. Zudem steht beim Be- schwerdeführer derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Weitere Aspekte, die sein privates Interesse erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich. 5.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme ins- gesamt als verhältnismässig erweist. Eine Verwarnung steht unter diesen Umständen nicht zur Diskussion. 6. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG). 2. 2.1. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und seine Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt (act. 54 f.). 2.2. Die Verfahrenskosten und die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Be- schwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind in der unentgelt- lichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzah- lung durch den Beschwerdeführer gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). - 21 - 2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urtei- lende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Prä- sident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren einzureichen. 2.4. Die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 292.00, gesamthaft Fr. 1'492.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrich- ter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwer- deverfahren einzureichen. - 22 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 20. November 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter