6. Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Verwarnung bleibt damit kein Raum (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch die vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragte Rückstufung fällt vorliegend ausser Betracht. Eine Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind.