Wie sodann aus den obigen Erwägungen hervorgeht, ist der Ehefrau und dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers nicht zumutbar, mit diesem in den Kosovo zu übersiedeln (siehe vorne Erw. II/3.3.3.3 f.). Im Hinblick auf die Beziehungen zu ihnen tangieren demnach der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz das geschützte Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Allerdings ist auch dieser Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/3.4).