Der Beschwerdeführer macht hierzu keine weiteren Ausführungen. Auch wenn er bei einer Übersiedlung in den Kosovo ein neues Beziehungsnetz aufbauen müsste, erscheint dies angesichts seines Alters, seiner heimatlichen Sprachkenntnisse und dem Umstand, dass ihm die Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut sind, mehr als zumutbar. Ein unüberwindbares Integrationshindernis ist jedenfalls nicht zu erblicken. Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer - 25 - in sozialer Hinsicht mindestens intakte Wiedereingliederungschancen im Heimatland zu attestieren.