3.3.3.4. Bevor der Beschwerdeführer den Strafvollzug antrat, lebte er mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist davon auszugehen, dass das gemeinsame Familienleben seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 29. September 2023 wieder aufgenommen wurde. Hierfür sprechen auch die Angaben im Gesuch um bedingte Entlassung aus der Vollzugseinrichtung vom 11. August 2023. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Wochenendurlaube mit seiner Familie verbracht habe und er nach Entlassung aus dem Strafvollzug wieder mit seiner Familie wohnen werde (act.