Auch wenn der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2017 immer wieder auf Stellensuche war und einen Teil seines Lebensunterhalts mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten finanzierte (siehe vorne Erw. II/3.2.3.2), spricht die seit fast sieben Jahren bestehende selbständige Erwerbstätigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer ein regelmässiges den Lebensunterhalt deckendes Einkommen erzielt, für eine berufliche Integration in der Schweiz. Gemessen an der sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers kann dies indessen auch erwartet werden, weshalb ihm in beruflicher Hinsicht eine normale Integration zu attestieren ist.