Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest mit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ein regelmässiges Einkommen erzielte. Diese Tätigkeit musste er bei Antritt des Strafvollzugs zunächst beenden, konnte sie indessen nach Versetzung in das Arbeitsexternat wieder aufnehmen. Auch ist davon auszugehen, dass die mit dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte zur Deckung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie (knapp) ausreichen. Auch wenn der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2017 immer wieder auf Stellensuche war und einen Teil seines Lebensunterhalts mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten finanzierte (siehe vorne Erw.