Aus dem Handelsregisterauszug vom 5. September 2022 geht hervor, dass er bereits seit April 2017 als Geschäftsführer tätig ist (MIact. 530). Das Obergericht des Kantons Aargau hielt in seinem Urteil vom 12. Oktober 2022 fest, das Einkommen des Beschwerdeführers sei nicht konstant gewesen und seinen Angaben zufolge erziele er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit monatlich Fr. 4'100.00 bis Fr. 4'500.00 (MIact. 425). Ab 1. März 2022 bis 29. September 2023 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug (MI-act.