an, auf Stellensuche und infolge eines Unfalls nicht erwerbstätig zu sein (MI-act. 72 f.). Vom 20. August 2013 bis 21. Juli 2015 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft (MI-act. 432). Im Jahr 2015 war er erneut auf Stellensuche (MI-act. 346 f.). Im Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung vom 15. Januar 2020 wies der Beschwerdeführer darauf hin, selbständig erwerbstätig zu sein (MIact. 360 f.). Aus dem Handelsregisterauszug vom 5. September 2022 geht hervor, dass er bereits seit April 2017 als Geschäftsführer tätig ist (MIact.